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Das österreichische Energieeffizienzgesetz – zweiter Anlauf

Ziemlich genau vor einem Jahr scheiterte der Entwurf zum österreichischen Energieeffizienzgesetz (EEffG) am Widerstand der Opposition. Droht dem Entwurf 2014 das gleiche Schicksal?

Die Kritik am neuen Entwurf des Energieeffizienzgesetzes ist wieder massiv. Es geht um die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, die in der Energieeffizienz ein wertvolles Instrument zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Europa und damit zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten sieht.

Am 11.6.2014 wurde der neue Entwurf im Ministerrat beschlossen. Das kumulierte End-energieeffizienzziel beträgt bis 2020 218 Petajoul (PJ). Der Endenergieverbrauch ist mit 1.100 PJ gedeckelt. Die Intention dahinter ist die Optimierung des Verhältnisses von Energie-Input und -Output.

Keine Vorbildwirkung des Bundes
Dem Bund kommt im Zuge seiner Vorbildfunktion vermeintlich große Bedeutung zu. Seine Verpflichtung besteht in der jährlichen Sanierung von 3 % seines Gebäudebestandes und einer Einsparung von 48,2 GWh. Das sind umgerechnet 0,17 PJ pro Jahr. So viel zur Vorbildwirkung! Eine erste Analyse zeigt aber, dass die Wirtschaft – wie bereits seit längerem ­kolportiert – nicht mehr wie 2013 mit eigenen Verpflichtungen belastet wird. Die Energieeffizienzverpflichtung lastet mit 159 PJ hauptsächlich auf den Energielieferanten, ein kleinerer Teil der Zielerreichung von 59 PJ soll durch »strategische« Maßnahmen sichergestellt werden. Energielieferanten müssen jährlich Effizienzmaßnahmen im Ausmaß von 0,6 % des Vorjahresabsatzes nachweisen, wobei mindestens 40 % der Maßnahmen in Haushalten gesetzt werden müssen. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (= große Unternehmen) sind nur durch die Verpflichtung der Implementierung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 und durch ein Energieaudit alle vier Jahre betroffen. Kleine und mittlere Unternehmen haben derzeit keine Verpflichtung.

Lieferanten wider Willen
Interessant wird es für jene Unternehmen, die im Sinne der Effizienz ihre Abwärme, Dampf und Ähnliches nutzen und weitergeben. Sie werden dadurch im Sinne des EEffG zu »Lieferanten wider Willen«. Diese effizienten Maßnahmen werden durch die Energieeffizienzverpflichtung reduziert, sprich: ad absurdum geführt. Ebenso verhält es sich mit der Lieferung von Ersatzbrennstoffen an hocheffiziente, optimierte Abfallmitverbrennungsanlagen, wo der Rückumstieg auf fossile Brennstoffe droht. Soviel zur Effizienzsteigerung!

Einige Bestimmungen haben grundsätzlich Erleichterung bei den Unternehmen ausgelöst. Es darf aber getrost auf die Euphoriebremse gestiegen werden, denn über Umwege wird das einzusparende Energiepotenzial mit Sicherheit auf Kosten der Industrie generiert.

Schwierige Netzproblematik
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