Rechtsunsicherheit und bedauerliche Lücken
- Written by Mag. Bernd Affenzeller
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Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist Anfang des Jahres das »Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)« in Kraft getreten. Dieses Ziel ist begrüßenswert, die teils halbherzige Umsetzung kritikwürdig. Auch die Bau- und Immobilienwirtschaft ist betroffen.
Ein Gastkommentar von Martin Frenzel, Rechtsanwalt und Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH.
Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist Anfang des Jahres das »Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)« in Kraft getreten. Dieses Gesetz schafft ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen (kurz die »Rechtsträger«). Wirtschaftlicher Eigentümer ist jene natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Für die Befüllung und laufende Aktualisierung des Registers unterliegen die Rechtsträger verschiedenen Nachforschungs-, Prüf- und Meldepflichten – mit harschen Sanktionen. Das Ziel des WiEReG ist begrüßenswert, die teils halbherzige Umsetzung kritikwürdig. Herausgegriffen wird hier zunächst das unbestimmte Ausmaß der dem Rechtsträger auferlegten Nachforschungspflichten bei gleichzeitig hohen Strafdrohungen:
Die Leitungsorgane haben zumindest jährlich den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Dazu haben sie nicht näher präzisierte »angemessene Maßnahmen« zu ergreifen. Bei den Erhebungen sind die Leitungsorgane hochgradig auf die Mitwirkung der direkten und indirekten Eigentümer angewiesen. Denn ob eine Gesellschafterstellung auf eigene Rechnung oder treuhändig für einen Dritten besteht, erschließt sich aus den in- und ausländischen Firmenbüchern gerade nicht. Nicht selten lassen Eigentümer die notwendigen Informationen nur knapp, ausweichend, unvollständig – oder gar nicht – beim Leitungsorgan eintrudeln. Das Gesetz lässt dahingestellt, ob sich die »angemessenen Maßnahmen« dann schon in einer einmaligen Anfrage bei den direkten Eigentümern erschöpfen, mit mehrmalige Anfragen unter Sanktionsandrohungen auch bei indirekten Eigentümern das Auslangen gefunden wird oder sogar Klagen zu erheben sind. Handfeste öffentlich-rechtliche Sanktionen für die Verletzung der Mitwirkungspflichten der (wirtschaftlichen) Eigentümer stellt der Gesetzgeber jedenfalls nicht bereit.
Das WiEReG sieht »nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten« und »sofern keine Verdachtsmomente vorliegen« hilfsweise die Meldung der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer vor. Ein Erlass des Finanzministeriums hat die auszuschöpfenden Möglichkeiten gerade nicht abschließend geklärt. Die vorschnelle hilfsweise Meldung der obersten Führungsebene könnte daher rechtswidrig sein. Zurück bleibt ein Rechtsträger, dem bei grob fahrlässiger Falschmeldung eine Geldstrafe von immerhin bis zu 100.000 Euro angedroht ist.
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Eine mit 01.10.2018 in Kraft getretene Novelle ändert daran nichts. Sie ermöglicht wirtschaftlichen Eigentümern, auf Antrag nur einem inneren Kreis der Einsichtsberechtigten offengelegt zu werden. Dies, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist oder die Offenlegung ihm einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden. Vergangene Straftaten oder deren Androhung sind aus Sicht des Gesetzgebers konkret risikoerhöhend. Dies trifft zu, da selbst der äußere Kreis der Einsichtsberechtigten bei Kenntnis des Geburtsdatums Namensabfragen durchführen kann. Unbeschadet dessen sollte auch auf den Rechtsträger selbst, und dort auf dessen besonders hohes Vermögen oder dessen qualifizierte Anfeindungen, abgestellt werden. Denn diese Umstände schlagen auf den wirtschaftlichen Eigentümer durch.
Angesichts der mitunter beträchtlichen in Rechtsträgern der Bau- und Immobilienwirtschaft aufgebauten Vermögen empfiehlt sich gerade auch in diesem Geschäftsbereich die rasche und konzise begründete Antragstellung auf Einschränkung der Einsicht. Gleiches würde – als hierzulande nur theoretisches Beispiel – gelten, wenn ein einschlägiger Rechtsträger infolge Gebäudeeinsturzes mit Todesfolgen den Volkszorn auf sich zieht.