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Fünf vor zwölf

\"''AdministrativeEin Gastkommentar von Andreas Pfeiler.

Im nächsten Sommer tritt die neue Bauprodukte-Verordnung in Kraft. Noch sind viele Fragen zur Umsetzung offen. Die Zeit für die öffentliche Hand drängt. Die Umsetzungsdetails müssen jetzt geklärt werden.

Ende Juni 2013 endet die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der Bauprodukte-Verordnung, die künftig die Bauprodukte-Richtlinie ersetzt. Auch wenn auf den ersten Blick kaum Änderungen ersichtlich sind, so liegt die Würze wie immer im Detail. Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zur Bauprodukte-Richtlinie ist schon im Namen enthalten: Eine EU-Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern ist direkt anwendbar und lässt daher keinerlei Interpretationsspielraum. Die von einigen Mitgliedsstaaten praktizierte Umgehung der CE-Kennzeichnungsverpflichtung ist daher in Zukunft nicht mehr möglich.

Die bisherige Herstellererklärung weicht einer Leistungserklärung, in der auch bisher nicht deklarierte Werte angeführt werden müssen. Der Hersteller garantiert somit zukünftig die Einhaltung der von ihm deklarierte Leistungsmerkmale, nur mehr indirekt die Konformität zu einer europäischen Norm. Dadurch ist in Zukunft auch der Besteller gefordert und hat sich zu überlegen, welche Leistungsmerkmale er für das Produkt benötigt und für welchen Zweck er das Produkt verwendet. Letztendlich geht die Verantwortung der korrekten Verwendung auf den Besteller über, während bislang der Produzent durch die Angabe der Normkonformität dafür verantwortlich war.

Größerer Aufwand

Eines steht schon jetzt fest, administrative Erleichterungen sind keine zu erwarten und der Papiertiger wird jedenfalls größer. So sind beispielsweise die Leistungserklärungen am Produkt so anzubringen, dass jedes Produkt bis zum Herstellungsprozess nachvollziehbar ist. Wird der Aufdruck auf Sackware in Zukunft den Umfang einer Tageszeitung haben? Reicht es aus, den ersten LKW einer Bestellung Gesteinskörnungen mit den erforderlichen Leistungserklärungen auszustatten oder muss bei jeder Lieferung ein mehrseitiges Dossier beigelegt werden? Andererseits wird zu klären sein, wie man in Zukunft verschiedene Chargen eines Produktes lagert, sodass man das Produkt bis zum Ursprung nachverfolgen kann. Interessant wird auch die nachvollziehbare Beistellung der erforderlichen Unterlagen via Internet. Die Bauprodukteverordnung ermöglicht diese Option, unbeantwortet bleibt allerdings, wie dies in der Praxis bewerkstelligt werden soll. Damit eine Leistungserklärung im WWW korrekt beigestellt werden kann, wird ein sogenannter delegierter Rechtsakt benötigt, der erst mit Inkrafttreten der Bauprodukteverordnung am 1. Juli 2013 beschlossen werden kann. Etwas spät, wenn man bedenkt, dass wir uns mitten in der Übergangsfrist befinden.

Noch sind viele Fragen über die konkrete Umsetzung in der Praxis offen. Die ungeklärten Umsetzungsdetails sind mehr als unbefriedigend. Die Umsetzungsfrist rückt immer näher – leider hat es die öffentliche Hand bisher verabsäumt, sich damit auseinanderzusetzen. Es ist daher angebracht, rasch aktiv zu werden.


> Dr. Andreas Pfeiler ist Geschäftsführer des Fachverbandes Steine-Keramik.

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