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Pfusch am Bau

\"DieDurch fehlerhaft ausgeführte Arbeiten oder falsch eingesetzte Materialien kommt es immer wieder zu schweren Folgeschäden.

Wer wem haftet und wann Anspruch auf Schadenersatz besteht, erklären die Experten von Huber Ebmer und Partner Rechtsanwälte in Linz.

 

 

Grundsätzlich gilt es zwischen Gewährleistung und Schadenersatz zu unterscheiden. »Die Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers für Mängel, die die Ware bereits zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich der Mangel erst später zeigt«, erklärt Bernhard Huber von Huber Ebmer und Partner. Die Frist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre ab Übergabe. Eine Ausweitung auf fünf Jahre tritt dann in Kraft, wenn der Übergeber ein Unternehmer und der letzte Übernehmer in der Kette ein Verbraucher ist.

»Im Rahmen der Gewährleistung haftet man nur für die Sache selbst und die Behebung des Mangels, nicht aber für Folgeschäden. Im Unterschied dazu umfassen Schadenersatzansprüche sowohl den Schaden an der Sache selbst als auch Folgeschäden«, so Huber weiter. Die Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass zumindest leicht fahrlässig gehandelt wurde. Die Beweislast dafür liegt beim Auftragnehmer. Dabei werden Subunternehmer im Gegensatz zu Zulieferern als Erfüllungsgehilfen dem Auftragnehmer zugerechnet.
Wird etwa ein Dach vom Dachdecker fahrlässig schlecht verlegt und dringt deswegen Wasser durch das Dach, kann der Bauherr im Wege des Schadenersatzes sowohl die Reparatur des Daches als auch die Reparatur von Folgeschäden vom Dachdecker verlangen. Wenn der Dachdecker als Subunternehmer einer Baufirma arbeitet, wendet sich der Bauherr an den Generalunternehmer. Wenn der Auftragnehmer aber beweisen kann, dass er das Dach ordnungsgemäß verlegt hat und der Wasserschaden durch einen Fehler in einer Plane eines Zulieferers verursacht wurde, den er nicht erkennen konnte bzw. musste, ist der Auftragnehmer nur für die Mangelbehebung im Rahmen der Gewährleistung verantwortlich. »Er kann diesen Aufwand dann gegenüber dem Zulieferer geltend machen, der dann seine Forderung wiederum an den Hersteller der Plane regressiert«, erklärt Christian Ebmer von Huber Ebmer und Partner. Der geschädigte Bauherr hingegen hat für die Sanierung des Wasserschadens keine Schadenersatzansprüche, es sei denn, er hätte die Haftung des Dachdeckers auch für dessen Zulieferanten vertraglich vereinbart. »Deshalb ist es aus der Sicht eines Bauherrn so wichtig, dass seine Verträge mit den Professionisten diese unbefriedigende Problematik berücksichtigen und entsprechende Haftungen der Professionisten vorsehen«, sagt Ebmer.

Sonderfall Produkthaftung

Während Gewährleistung und Schadenersatz grundsätzlich nur gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden können, ist es im Rahmen der Produkthaftung möglich, Ansprüche direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig und nicht nur auf das Produkt beschränkt, sondern kann auch z.B. in einer fehlerhaften und unvollständigen Bedienungsanleitung liegen. Produkthaftung ist im Wesentlichen ein Konsumentenrecht. »Ein privater Bauherr könnte also im Fall der fehlerhaften Plane im Rahmen der Produkthaftung vom Hersteller seinen Anspruch auf Behebung der Folgeschäden geltend machen. Im Unterschied dazu kann ein Unternehmer nur einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen«, erklärt Huber. Dazu müsse aber ein Verschulden vorliegen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Mangel vom Dachdecker nicht erkannt werden konnte, hat der Unternehmer als Bauherr keine Ansprüche.

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