Menu
A+ A A-

Was türkis-grün wirklich bedeutet

Foto: Stephan Heid, Heid und Partner Foto: Stephan Heid, Heid und Partner

Für Report(+)PLUS hat Stephan Heid vom Anwaltsbüro Heid und Partner das türkis-grüne Regierungsprogramm genauer unter die Lupe genommen und mit dem Hauptaugenmerk auf Vergabe- und Umweltrecht die Auswirkungen analysiert.

Ökosoziale Vergabekriterien

Das Regierungsprogramm will eine nachhaltige öffentliche Vergabe sicherstellen und plant dafür die Einführung von ökosozialen Vergabekriterien, die bindend für die bundesweite Beschaffung sind. Unklar bleibt dabei, ob die angesprochenen »ökosozialen Vergabekriterien« im Rahmen von – bereits bestehenden – allgemeinen Vergabegrundsätzen wie etwa dem Bekenntnis zur »umweltgerechten Leistung« bzw. zur »Berücksichtigung ökologischer Aspekte« sowie »zur Umsetzung sozialpolitischer Belange« umgesetzt werden sollen.

Das wäre nur ein Minimalkonsens in der bisherigen Tradition programmatischer Vergabebestimmungen, der für die Praxis wenig Greifbares bringt. Die »bundesweite Bindung« an ökosoziale Vergabekriterien könnte aber auch viel tiefgreifender, bis hin zur Vorgabe verbindlicher Emission- und Schadstoffgrenzen bei der öffentlichen Beschaffung oder verpflichtender Berücksichtigung von Lebenszykluskosten beim öffentlichen Einkauf führen. Für die härtere Gangart spricht der Verweis im Unterpunkt auf das bereits »beschlossene Bestbieterprinzip«, vielmehr aber noch die Ausführungen im Kapitel »Wirtschaft & Finanzen« unter dem Titel »Ökologisierung vorantreiben« (dazu mehr unter »Erweitertes Bestbieterprinzip«).

Erweitertes Bestbieterprinzip

Die Bundesregierung will das Vergaberecht als wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels nutzen. Dazu soll das Bestbieterprinzip um verbindliche ökologische Kriterien für die angebotenen Produkte und Dienstleistungen wie etwa der öffentlichen Bautätigkeit erweitert werden. Im Kapitel »Klimaschutz & Energie« ist zudem vom »Paradigmenwechsel vom Billigstbieter zum Bestbieter sowie Total Cost of Ownership (TCO)« die Rede. Wenn man diese Ansage ernst nimmt, so dürfte das – erst mit der umkämpften BVergG-Novelle 2015 – erweiterte Bestbieterprinzip vor einer neuerlichen (umfassenden) Ausweitung stehen.

Mildernd könnte sich in der Praxis allerdings der Umstand auswirken, dass in der österreichischen Terminologie nicht nur dann von einem »Bestbieter« gesprochen wird, wenn dieser im Rahmen der Zuschlagskriterien neben dem Preis anhand von Qualitätskriterien ermittelt wurde, sondern auch dann, wenn Qualitätskriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei technischen Spezifikationen oder im Leistungsvertrag Berücksichtigung finden

Österreichweite Sachverständige

Amtssachverständige sollen in Zukunft grenzüberschreitend über mehrere Bundesländer tätig sein können. Erleichtert werden soll diese Maßnahme durch Schaffung einer zentralen Datenbank, in der die Fachgebiete aller in Österreich tätigen Amtssachverständigen abgebildet werden. Das große Problem an diesem Ansinnen ist jedoch der Umstand, dass der Sachverständigendienst österreichweit sehr stark ausgedünnt ist und ohne Schaffung zusätzlicher Stellen auch dieses sehr gute Ansinnen wohl im Endeffekt zahnlos verbleiben wird.

Kompetenzbereinigung

Eine Verwaltungsreform ist noch von jeder Regierung angekündigt worden. Bemerkenswert am aktuellen Programm ist die geplante Kompetenzbereinigung zwischen Bund und Ländern, die vor allem Unternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind oder in einem der nicht bereinigten Tätigkeitsbereiche agieren, regelmäßig Schwierigkeiten bereiten. Welche konkreten Kompetenzbereinigungen nunmehr erfolgen sollen, lässt das Regierungsübereinkommen aber offen. Außerdem braucht es für eine derartige Kompetenzbereinigung eine Verfassungsmehrheit mit SPÖ oder FPÖ.

Amtsgeheimnis

Die geplante Abschaffung des Amtsgeheimnisses bzw. der Amtsverschwiegenheit wird auch Auswirkungen auf das Vergaberecht haben, zumal auch »Verträge ab einem festzulegenden Schwellenwert« der neuen Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung unterliegen sollen.

Dies kann mit den Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ein öffentlicher Auftraggeber gegenüber den privaten Unternehmen zu gewährleisten hat, kollidieren, wobei bereits das Regierungsprogramm das großzügig formulierte Informationsrecht ein paar Absätze später wieder einschränkt, wenn die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist, z.B. »zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, sofern diese durch innerstaatliches oder EU-Recht geschützt sind«.

Was bleibt, ist wohl eine neue Austarierung dieser gegensätzlichen Standpunkte im Rahmen der richterlichen Interessenabwägung zu Gunsten des Grundsatzes »im Zweifel eher mehr an Information«.

Klimaneutralität

Das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 ist ambitioniert. Für den völligen Verzicht auf fossile Energieträger sind eine Vielzahl von Maßnahmen geplant. Aus umweltrechtlicher Sicht ist hier insbesondere der Plan interessant, außerhalb des Zertifikathandelssystem ein System der Übertragung der effort sharing-Ziele auf den non-ETS Bereich anzustreben. Dies können einerseits kleine Anlagen, andererseits auch Anlagen sein, die bislang überhaupt noch nicht dem Zertifikatehandel unterliegen. Dies kann für einzelne Branchen enorme Mehrbelastungen mit sich führen. 

CO2- Steuern

An zahlreichen Stellen im Regierungsprogramm findet sich der Plan, das Steuersystem zu ökologisieren. Einer der Pläne ist die Einführung einer CO2-Steuer, die jene Bereiche erfassen soll, die nicht vom System des Emissionszertifikatehandels (non ETS-Bereich) erfasst sind. Das Regierungsprogramm ist hier noch sehr vage.

Die Umsetzung wird wohl nur in Übereinstimmung mit anderen Staaten der Europäischen Union möglich sein, wobei das Programm ergänzend die unionsweite Einführung von CO2-Zöllen vorsieht.

Energie effizienzgesetz

Die geplante Weiterentwicklung soll im Wesentlichen durch eine Verstrengerung, erfolgen, etwa durch die Reduktion der tatsächlich anrechenbaren Maßnahmen und eine Ausdehnung der Energieaudits auf einen größeren Kreis von Unternehmen. Auch hier ist mit deutlich höheren Kosten für Unternehmen zu rechnen.

Erneuerbare Energieträger

Spätestens im Jahr 2030 soll in Österreich Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden. Nach Annahme der Bundesregierung ist dafür ein Zubau von 27 TWh erforderlich.

Dafür soll im 3-Jahresmittel eine Investition von einer Milliarde jährlich zur Verfügung gestellt werden. Die neue Ökostromförderung soll teilweise durch Investitionsförderung und teilweise durch gleitende Marktpreise erfolgen. Die Förderdauer wird auf 20 Jahre angehoben. Es bleibt abzuwarten, wie das Paket letztlich aussehen wird. Es besteht jedoch durchaus Hoffnung, dass hier massive Verbesserungen der Förderungen zu einem zusätzlichen Schub an Projekten führen werden.

Selbstverständlich kann dieser Schub nur dann eintreten, wenn seitens der Regierung auch in den Verfahren entsprechende Maßnahmen gesetzt werden, die eine rasche und effiziente Umsetzung ermöglichen. Hinzuweisen ist freilich auch darauf, dass insbesondere für Wind- und Wasserkraftstandorte derzeit sehr strenge Regulierungen bestehen. Ob mit den derzeit möglichen Standorten das geplante Potenzial erreicht werden kann, erscheint fraglich.

One Stop Shop

Das One-stop-shop-Prinzip ist bislang in Verfahren in den Bereichen UVP, AWG und GewO (zumindest in Ansätzen) realisiert. Sollte es der Regierung tatsächlich gelingen, das One-stop-shop-Prinzip für alle Projekte vorzusehen, würde dies eine deutliche Verfahrenserleichterung mit sich bringen. Damit würden baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigungen ebenso in einem Verfahren konzentriert werden wie etwa naturschutz-, elektrizitäts- und starkstromwegerechtliche Verfahren. Aber auch für ein durchgehendes One-stop-shop-Prinzip braucht es eine Verfassungsmehrheit.

back to top