Für alle etwas
- Written by Redaktion_Report
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Als »ausgewogen und positiv« bezeichnet Thomas Malloth, Obmann des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer österreich (WKö) die ab 1. Oktober geltende Wohnrechtsnovelle 2006. »Im Großen und Ganzen ist sowohl für Mieter als auch Vermieter etwas dabei«, so Malloth. Die Novelle des Mietrechtsgesetzes bringt einiges Neues für Vermieter. So müssen die Häuser beispielsweise im »ortsüblichen Standard« erhalten und Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Dieser Ausdehnung der zwingenden Erhaltungspflicht des Vermieters steht der Fachverbandsobmann skeptisch gegenüber. »Ungeklärt bleibt die große Frage, wer etwaige Folgeschäden zu bezahlen hat«, so Malloth. Oft würden nämlich weder die laufenden Einnahmen noch die Hauptmietzinsreserven für die erforderlichen Maßnahmen ausreichen. »Ein zumindest kleiner Kostenersatz durch den Mieter hätte wenigstens andiskutiert werden sollen«, meint Malloth. Keine Sanierung muss der Vermieter vornehmen, wenn sich die Gefährdung »durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt«. Dachaufbauten, deren Baugenehmigung nach dem 31.12.2001 erteilt wurde, fallen in den Teilanwendungsbereich des MRG. Erweitert wurde die Teilanwendung des MRG nun auch auf Zubauten, die nach dem 30. September 2006 baulich genehmigt wurden. Neu ist auch ein Investitionskostenersatzanspruch des Mieters. Tauscht er auf seine Kosten eine vorhandene schadhafte Heiztherme aus, hat er abzüglich einer Abschreibung in Höhe eines jährlichen Zehntels des Anschaffungswertes Anspruch auf Ersatz der Kosten beim Auszug aus der Wohnung.
Auch im Wohnungseigentumsgesetz gibt es allerhand Neues. Beispielsweise kann an einem Garagenplatz Eigentum begründet werden und dieser unabhängig von der Wohnung verkauft werden.
Auch im Wohnungseigentumsgesetz gibt es allerhand Neues. Beispielsweise kann an einem Garagenplatz Eigentum begründet werden und dieser unabhängig von der Wohnung verkauft werden.