WGG-Novelle: Klare Grenzziehung bei Zusatzgeschäften fehlt
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Die Bundesinnung Bau sieht die vor kurzem beschlossene Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) kritisch. Denn mit der Novelle könnte die Praxis sogenannter »konnexer« Zusatzgeschäfte von gemeinnützigen Bauvereinigungen noch weiter ausufern. Von Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister der Bundesinnung Bau
Auch wenn die im Juli vom Nationalrat beschlossene WGG-Novelle durchaus unterstützenswerte Ziele verfolgt, beinhaltet sie allerdings auch einen Freibrief für gemeinnützige Bauvereinigungen, in direkter Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmungen Zusatzgeschäfte zu betreiben und sich außerhalb ihres eigentlichen Kerngeschäfts zu betätigen. Damit erwächst den gewerblichen Unternehmungen im Planungs- und Consultingbereich eine massive Konkurrenz mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen.
Bereits die bisher geltende Regelung warf in der Praxis eine Reihe von Abgrenzungsproblemen auf. Diese werden durch die Novelle noch verschärft. War es bisher den gemeinnützigen Bauvereinigungen erlaubt, zusätzlich zur Errichtung von Wohnraum auch damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Geschäftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu bauen, so sind künftig »artverwandte Maßnahmen zugunsten der sozialen Infrastruktur« grundsätzlich genehmigungsfähig.
Wir haben uns im Vorfeld der Beschlussfassung vehement für eine einschränkende Präzisierung zulässiger Zusatzgeschäfte eingesetzt. Immerhin konnte damit erreicht werden, dass in die »Erläuternden Bemerkungen« (EB) zur Gesetzesnovelle noch wesentliche Klarstellungen aufgenommen wurden. So sind zwar laut EB u.a. Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflegewesen von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit umfasst, nicht aber z.B. Gemeindeämter.
Weiters hat der Bautenausschuss des Nationalrats eine Feststellung beschlossen, wonach in einem »branchenspezifischen Corporate Governance Kodex« näher detaillierte, selbst beschränkende Regelungen getroffen werden sollen. Diese Feststellung ist zwar mangels rechtlich verbindlicher Grundlage keine ausreichende Alternative zu einer klaren gesetzlichen Vorgabe, zielt aber immerhin in die richtige Richtung.
Wir werden daher besonderes Augenmerk darauf legen, dass der vom Bautenausschuss in Aussicht gestellte Kodex mit selbst beschränkenden Regelungen im berechtigten Interesse unserer gewerblich tätigen Planer und Consulter rasch umgesetzt wird. Es kann nämlich nicht sein, dass unsere Mitglieder am Markt von gemeinnützigen Bauträgern mit gesetzlich verbrieften Wettbewerbsvorteilen konkurrenziert werden. Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sollen sich auf die Schaffung von leistbarem Wohnraum konzentrieren und nicht auf die Errichtung von Schwimmbädern, Ärztezentren oder Hubschrauberlandeplätzen.