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Alles neu macht der Mai? Datenschutz versus Videoüberwachung

Bild oben: »Wichtig ist, künftig zu bedenken, ob die Erstellung einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.« Lisa Urbas Rechtsanwaltsanwärterin Schwerpunkt Konfliktlösungen & Verfahrensmanagement Bild oben: »Wichtig ist, künftig zu bedenken, ob die Erstellung einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.« Lisa Urbas Rechtsanwaltsanwärterin Schwerpunkt Konfliktlösungen & Verfahrensmanagement

Das ab 25. Mai 2018 anzuwendende Datenschutzrecht scheint die Videoüberwachung künftig zu erleichtern, da eine Meldepflicht und Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde nicht mehr erforderlich ist. Das Risiko, eine unzulässige Videoüberwachung zu betreiben, steigt hierdurch jedoch. Von Mathias Preuschl und Lisa Urbas, PHH Rechtsanwälte.

Bild oben: »Grundsätzlich sind Bildverarbeitungen zu privaten Zwecken weiterhin nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf ihren Zweck verhältnismäßig sind.« Mathias Preuschl
Partner bei PHH RechtsanwälteExperte für Datenschutz, IT-Recht und Cybercrime

Bereits seit einigen Jahren nützen immer mehr Unternehmen und Privatpersonen Videokameras, um von ihnen benutzte Bereiche zu überwachen, abzuschrecken und bei eventuellen Straftaten Beweismaterial liefern zu können. Jene Bestimmungen, die bisher ausschließlich für sogenannte »Videoüberwachungen« relevant waren, sollen künftig alle Formen der Bildverarbeitung zu privaten Zwecken umfassen, auch wenn diese keine Überwachung darstellen. Betroffen sind etwa zu beruflichen Zwecken angefertigte Fotografien oder mobile Videoaufzeichnungen einer »Action-Cam«. Auch damit verbundene Tonaufzeichnungen sind miterfasst.

Verhältnismäßigkeit

Grundsätzlich sind Bildverarbeitungen zu privaten Zwecken weiterhin nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf ihren Zweck verhältnismäßig sind. Das neue Datenschutzgesetz (DSG), welches die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Zukunft ergänzen wird, legt die Voraussetzungen fest, unter welchen eine Bildverarbeitung in Zukunft zulässig ist. Es darf eine Bildverarbeitung jedenfalls vorgenommen werden, wenn Einwilligungen der betroffenen Personen vorliegen, die Aufnahme gesetzlich angeordnet ist oder im lebenswichtigen Interesse von Personen liegt. Außerdem sollen Bildaufnahmen durch überwiegende berechtigte Interessen des jeweiligen Verantwortlichen gerechtfertigt sein. Gemessen am Beispiel der Überwachung eines Einfamilienhauses bedeutet dies: Man darf das eigene Grundstück überwachen, nicht aber Nachbars Garten. Allenfalls darf man auch Teile öffentlichen Grundes mitüberwachen, wenn dies unvermeidbar ist, um das Eigenheim, das schon mehrfach Opfer von Vandalismus war, zu schützen, wenn sich die Videokameras nur so positionieren ließen, dass auch ein (kleiner) Teil des öffentlichen Gehsteigs sichtbar ist. Auch die Anbringung von Videokameras zur Überwachung eines Betriebsgeländes wird wohl weiterhin zulässig sein. Zu beachten ist dabei aber, dass diese nicht der Überwachung von Mitarbeitern dienen dürfen.

Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person werden nur mit ausdrücklicher Einwilligung derselben erstellt werden dürfen. Auch das Filmen oder Fotografieren von geschützten Bereichen wie Eingängen medizinischer Einrichtungen oder von Toiletten ist grundsätzlich unzulässig. 

Datenschutz-Folgenabschätzung

Wichtig ist, künftig zu bedenken, ob die Erstellung einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Hierbei wird darauf abzustellen sein, ob die jeweilige Bildverarbeitung systematisch und besonders umfangreich vorgenommen wird. Weiters werden die allgemeinen Auskunftspflichten der Datenschutz-Grundverordnung gelten ebenso die Löschpflicht bei Entfall des Zwecks der Videoüberwachung.

Wer eine Videoüberwachung installiert, muss diese gut sichtbar kennzeichnen. Ein brisantes Detail im Zusammenhang mit Video­aufzeichnungen im privaten Bereich ergibt sich durch die geplante Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes. Dieses soll Sicherheitsbehörden dazu ermächtigen, Videomaterial von Privaten mittels öffentlichem Auftrag verlangen zu können und sogar einen Live-Zugang zu deren Videokameras zu erhalten. Dass hier massive verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, liegt auf der Hand.n

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