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Vergaberechtsnovelle 2017 – was ändert sich für die Bauwirtschaft?

Foto: »Die neuen Ausschlussgründe wie die Verursachung dauerhafter Mängel bergen einigen Sprengstoff.« Foto: »Die neuen Ausschlussgründe wie die Verursachung dauerhafter Mängel bergen einigen Sprengstoff.«

Anfang 2014 ist auf europäischer Ebene eine umfassende Novellierung des Vergaberechtes in Kraft getreten. Abgesehen von der Einführung strengerer Regelungen für Subunternehmer und dem verpflichtenden Bestbieterprinzip, die mit einer kleinen BVergG-Novelle am 1. März 2016 in Kraft getreten sind, hat Österreich die Richtlinien nicht umgesetzt. Nun liegt die Vergaberechtsnovelle 2017 vor, mit der die EU-Richtlinien in das BVergG eingearbeitet werden.

Christian Nordberg ist Rechtsanwalt und Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg, spezialisiert auf Immobilienrecht, Vergaberecht sowie Gesellschaftsrecht/M&A

Die Voraussetzungen, unter denen Auftraggeber das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen können, werden deutlich gelockert. Im Bereich der Bauwirtschaft fand dieses Verfahren, ausgenommen bei Sektorenauftraggebern, kaum Anwendung. Das könnte sich nun ändern. Unter gewissen Voraussetzungen darf der Auftraggeber verhandeln, z.B. wenn er die technischen Spezifikationen für den Auftrag nicht mit ausreichender Genauigkeit erstellen kann. Im Unterschwellenbereich ist zudem das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ohne Einschränkung zulässig (§ 44 Abs 1).

Überhaupt ohne Bekanntmachung darf ein öffentlicher Auftraggeber ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen mit nur einem ausgewählten Unternehmer über die Vergabe einer Bauleistung verhandeln, wenn diese nur von einem bestimmten Bauunternehmer erbracht werden kann (§ 35). Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, liegt allerdings nach wie vor bei öffentlichen Auftraggebern.

Im Unterschwellenbereich wird der Schwellenwert für die Zulässigkeit des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung auf 300.000 Euro abgesetzt. Voraussetzung ist, dass dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen.Ausdrücklich ausgenommen vom BVergG sind nunmehr unwesentliche Änderungen von bestehenden Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit. In diesen Fällen kann der Auftraggeber direkt mit dem beauftragten Unternehmen verhandeln (§ 9 Abs 1 Z 26 iVm § 366). 

E-Vergabe

Im Oberschwellenbereich wird eine Verpflichtung der Auftraggeber zu einem elektronischen Vergabeverfahren eingeführt. Dies gilt von der Einleitung des Vergabeverfahrens bis zum Abschluss.

Neue Meldepflichten

Nach der Zuschlagserteilung eines Bauauftrages mit einem Auftragswert von mehr als  100.000  Euro müssen Auftraggeber spezifische auftragsbezogene Daten in die Baustellendatenbank der BUAK eintragen, etwa die Auftragssumme, den Namen des Auftragnehmers und auch von Subunternehmern (§ 368).

Neue Ausschlussgründe

Für die Bauwirtschaft relevant ist die Verpflichtung des Auftraggebers, einen Unternehmer auszuschließen, wenn er bei früheren Aufträgen erhebliche oder dauerhafte Mängel verursacht hat, die zur Beendigung des Vertrages, Schadenersatz oder anderen Konsequenzen geführt haben (§ 78 Abs 1 Z 9). Dieser Ausschlussgrund birgt
einen gewissen Sprengstoff, zumal Streitigkeiten mit einem (auch nichtöffentlichen) Auftraggeber über Mängel zu einem Ausschluss bei künftigen Ausschreibungen führen können. Weiters ist das Angebot eines Bieters auszuscheiden, der nachweislich Interessen hat, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können. Es bleibt im Dunkeln, welche Interessen hier angesprochen sind.

Es bleibt abzuwarten, ob sich aufgrund der doch umfangreichen Stellungnahmen zur Novelle noch Änderungen ergeben.

Last modified onMontag, 22 Mai 2017 19:45
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