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Damoklesschwert für die Baubranche?

Nicolaus Mels-Colloredo hat bereits zahlreiche Mandanten zum Lohn- & Sozialdumpinggesetz beraten. Nicolaus Mels-Colloredo hat bereits zahlreiche Mandanten zum Lohn- & Sozialdumpinggesetz beraten.

Lohn- und Sozialdumping betrifft nicht nur schwarze Schafe, sondern kann jeden Arbeitgeber treffen. Das Lohn- und Sozialdumpinggesetz, das am 1. Jänner 2017 in Kraft treten wird, harmonisiert und vereinfacht zwar einerseits bestehende Regelungen, verschärft aber auch Kontrollen und Strafen für Unternehmen. Auch kleine Fehler können sich summieren und für Unternehmen existenzbedrohend sein. Ein Kommentar von Nicolaus Mels-Colloredo, Partner bei PHH Rechtsanwälte und Arbeitsrechtsexperte.

Neu ist ab 2017, dass sich der Radius der Haftenden erweitert hat. In die Pflicht genommen werden dabei einerseits die direkten Arbeitgeber, andererseits Generalunternehmen, die Subunternehmen beauftragen, sowie private und öffentliche Auftraggeber. Sie alle haften bei einer Unterentlohnung. Die Arbeitgeber müssen zudem die erforderlichen Unterlagen bereitstellen und an die österreichischen Behörden jede Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich sowie einen Ansprechpartner melden.

Abgeschafft wurden auch Grauzonen oder die Bereithaltung der Arbeitsunterlagen am Arbeitsort bei Zumutbarkeit. Ab 2017 gilt für alle: Die Arbeitgeber müssen die Meldungen bis spätestens vor Arbeitsaufnahme erstatten und die erforderlichen Melde- und Sozialversicherungsunterlagen grundsätzlich am Arbeitsort bereithalten.

Strenge Strafen

Für die Lohn- & Sozialdumping-Bekämpfung wurde in der Wiener Gebietskrankenkasse ein eigenes Kompetenzzentrum eingerichtet, das für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich ist. Die Behörde kontrolliert und zeigt Vergehen an. Die Strafen sind streng. Bei Verwaltungsübertretungen wie fehlenden Unterlagen können pro Arbeitnehmer 1.000 bis 10.000 Euro Strafe anfallen, im Wiederholungsfall bis zu 20.000 Euro pro Arbeitnehmer. Bei Unterentlohnung gibt es eine Staffelung. Sind von der Unterentlohnung maximal drei Personen betroffen, drohen Strafen bis zu 10.000 Euro pro Arbeitnehmer, andernfalls bis zu 20.000 Euro pro Arbeitnehmer. Im Wiederholungsfall drohen sogar bis zu 50.000 Euro Strafe pro Arbeitnehmer. Eine zu geringe Entlohnung kann ein mittelständisches Unternehmen mit 20 Mitarbeitern damit durchaus 400.000 Euro kosten.

Kleine Fehler – große Wirkung

Aber auch Unternehmen, die alles richtig machen möchten, müssen aufpassen. Sie haften auch, wenn Arbeitskräfte geleast werden oder ein Auftrag an Subunternehmen vergeben wird. Und: Die Kollektivverträge mit ihren vielen Zusatzbestimmungen und Ausnahmeregelungen können so oder so ausgelegt werden. Speziell bei Meldepflichten oder Sonderzahlungen. Ein kleiner Fehler kann sich – je nach Anzahl der Überschreitungen pro Arbeitnehmer – zu einer gewaltigen Strafe summieren und zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens führen.

Auch arbeitsrechtliche Vorschriften können in vielen Fällen falsch verstanden bzw. ausgelegt werden. Der Arbeitgeber hat sich mit diesen jedoch vertraut zu machen. Wird dies unterlassen, kann sich der betroffene Arbeitgeber nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Wichtig ist daher, dass sich der Arbeitgeber bei Unklarheiten bei zuständigen oder kompetenten Stellen informiert und dies dokumentiert. Denn dann handelt er nicht schuldhaft und kann nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden.

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