Menu
A+ A A-
Warnung
  • JUser: :_load: Fehler beim Laden des Benutzers mit der ID: 150

Neues Gesetz für Pleitegeier

ZWEIGLEISIG. Neben dem Konkursverfahren wird es künftig auch zwei Arten von Sanierungsverfahren geben.DIE REGIERUNGSPARTNER haben sich nun doch auf ein neues Insolvenzrecht geeinigt. Trotz kleiner Änderungen stößt die Vorlage jedoch erneut auf Kritik, vor allem seitens der Gläubigerschutzverbände.

Am 1. Juli 2010 wird voraussichtlich die Insolvenzrechtsnovelle in Kraft treten – mit sechsmonatiger Verspätung. So lange brauchte es, um strittige Punkte zu entschärfen. Übrig blieb »ein Kompromiss, der Rechtssicherheit schafft«, so die Rechtsanwältin und Insolvenzrechts-Expertin Susanne Fruhstorfer. Neben dem Konkursverfahren wird es künftig zwei Arten von Sanierungsverfahren geben. Die erste Variante ersetzt den bisherigen Zwangsausgleich und wird etwas beschönigend »Sanierungsplan« heißen. Die Mindestquote von 20 % blieb gleich. Neu ist hingegen, dass schon eine einfache Mehrheit der Gläubiger (bisher Dreiviertelmehrheit) den Antrag absegnen kann. Die zweite Variante soll die Fortführung des Unternehmens in Eigenverwaltung ermöglichen, also ohne den bislang üblichen Masseverwalter. Voraussetzungen sind ein umfassender, sogenannter »qualifizierter Sanierungsplan« und eine garantierte Schuldnerquote von 30 %.

Banken bevorzugt

An den Details spießt es sich jedoch. Vor allem bei den Gläubigerschutzverbänden stieß die Regierungsvorlage auf herbe Kritik. Die von 40 auf 30 % herabgesetzte Quote erleichtert zwar strauchelnden Unternehmern die Fortführung des Betriebes – Experten befürchten jedoch durch diesen billigeren »Ausgleich light« eine Aufweichung der Gläubigerrechte. Auch der einfache Mehrheitsbeschluss wird von den Kreditschutzverbänden kritisiert. Dem Bankenpassus, der das Anfechtungsrecht von Kreditgeschäften regelt, stimmte die SPÖ nun letztlich doch zu. Die Formulierung weicht vom Erstentwurf, der im Herbst 2009 gescheitert war, allerdings nur geringfügig ab. Rechtsgeschäfte sind demnach nur dann anfechtbar, wenn ein Nachteil für das Verfahren »objektiv vorhersehbar « war. Dieser Nachweis sei jedoch, so Hans-Georg Kantner vom Kreditschutzverband von 1870, praktisch kaum zu erbringen. Die Rechte der Banken würden somit weiter ausgebaut, gleichzeitig die »Seriositätsschwelle « bei der Kreditvergabe aber erheblich sinken.

Last modified onDienstag, 23 März 2010 11:57
back to top