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Immobilien in Ungarn

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Immobilienerwerb in Ungarn durch private ausländische Investoren sind im Mai 2009 deutlich gelockert worden. Beim Verkauf der erworbenen Immobilien ist allerdings Vorsicht geboten.

Im ungarischen Steuerrecht gibt es einige Besonderheiten, die beim Verkauf von Immobilien wirksam werden. „Wenn man die Einzelheiten kennt, können diese Besonderheiten aber durchaus im Sinne der Investoren genutzt werden“, erklärt Éva Gáberné Szellem, Geschäftsführerin der ungarischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Signator Audit Kft. in Veszprém. Österreichische Investoren unterliegen zunächst dem österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommen von 1976. „Danach kommt jeweils das Recht des Landes zur Anwendung, in dem sich das Vermögen befindet“, erläutert Gáberné Szellem, deren Unternehmen durch die Mitgliedschaft im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International viele in Ungarn aktive Investoren berät.  Besteuert wird ausschließlich ein erzielter Gewinn, der aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis beim Erwerbszeitpunkt und dem Erlös beim Verkauf errechnet wird. Als Erwerbszeitpunkt gilt das Einreichen des Kaufvertrages beim Grundbuchamt, vormals Gebührenamt. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent, doch wie viel Steuern tatsächlich anfallen, hängt von der Besitzdauer, verrechenbaren Investitionen und der Frage ab, ob es sich um eine Wohn- oder um eine sonstige Immobilie handelt. Auf die in Ungarn als Einkommen zu versteuernde Differenz zwischen Erwerbskosten und Verkaufserlös können insbesondere werterhöhende Investitionen in die Immobilie angerechnet werden. Darunter fallen alle Maßnahmen, die den üblichen Marktwert der Immobilie erhöhen, wie das Modernisieren der Heizung oder eine Gebäudeisolierung.

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