Höchstpersönliche Tätigkeiten
- Written by Redaktion
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Eine unscheinbare Ergänzung in einem Steuererlass sorgt derzeit für Aufregung unter Managern, Künstlern, Wissenschaftern & Co. Ab 1. Juli sollen nämlich neue Regeln für Freiberufler gelten, die ihre Leistungen über eine GmbH verrechnen. Ein Gastkommentar von Dr. Georg Salcher.
Wie haben wir uns gefreut, als im Jahr 2005 die Körperschaftsteuer auf 25 Prozent gesenkt wurde. Endlich gab es die Chance, dem Spitzensteuersatz ein Schnippchen zu schlagen. Ausgeschüttete GmbH-Gewinne sind seither »nur« noch mit 43,75 Prozent Steuer belastet.
Geparkte Gewinne
Spätestens damals kam auch so mancher Freiberufler auf die Idee, seine Leistungen nicht mehr als Einzelunternehmer anzubieten, sondern seine One-Man-Show über eine eigens gegründete GmbH anzubieten. Werden nämlich die von der GmbH erzielten Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern in der GmbH geparkt, dann bleibt es vorerst bei einer Steuerbelastung von 25 Prozent. Außerdem fallen zunächst auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Gewinne an. In der Praxis findet man daher häufig Ein-Mann-GmbHs, die überwiegend die höchstpersönlichen Leistungen des Gesellschafters vermarkten. Da gibt es die »Manager GmbH«, die die Tätigkeit des Managers als Vorstand einer AG an diese verrechnet (das ist die sogenannte »Drittanstellung« von Vorständen). Über die »Bestseller GmbH« werden die schriftstellerischen Leistungen eines Erfolgsautors steuerschonend abgerechnet. In die »Gutachter GmbH« lässt der Herr Professor die Einnahmen aus seiner Sachverständigentätigkeit eingehen.
Der Fiskus schlägt zurück
»Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (z.B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, ›Drittanstellung‹ von Vorständen).«
Dieser lapidare Zusatz zu Randziffer 104 der Einkommensteuer-Richtlinien erhitzt derzeit die Gemüter, werden doch damit die ausgeklügelten GmbH-Modelle plötzlich unterlaufen. Der Fiskus schlägt also zurück. Was bedeutet die neue Regelung für die betroffenen Freiberufler? Kurz gesagt: Die Einkünfte für die freiberufliche Tätigkeit sind künftig nicht mehr von der verrechnenden GmbH zu versteuern, sondern von demjenigen, der die Tätigkeit »höchstpersönlich« erbringt. Damit ist natürlich der Steuervorteil aus der Zwischenschaltung der GmbH dahin. Dies gilt dann wohl auch für allfällige Ersparnisse betreffend Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten.
Heiß umfehdet
Die neue Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist aber alles andere als unumstritten. Fest steht, dass auch bei Einpersonengesellschaften das sogenannte »Trennungsprinzip« zu gelten hat. Wenn man in »wirtschaftlicher Betrachtungsweise« die Gesellschaft mit ihrem einzigen Gesellschafter gleichsetzt, dann ignoriert man praktisch die Existenz juristischer Personen. Eine Kapitalgesellschaft wird zwangsläufig immer auf das »persönliche« Handeln von natürlichen Personen angewiesen sein. Eine Steigerungsstufe von »persönlichem« Handeln zu »höchstpersönlichem« Tätigwerden ist schwer nachvollziehbar. Fraglich ist vor allem, wo denn die Grenzen zwischen den Leistungen gezogen werden müssen, die eine Kapitalgesellschaft erbringen kann, und jenen, die so »höchstpersönlich« sind, dass sie nur noch von einer natürlichen Person erbracht werden können.
Achtung bei Missbrauch
Maßgebliche Fachautoren sind daher der Meinung, dass die neue Steuerrichtlinie nicht so heiß gegessen wie gekocht wird. Eine Zurechnung der Einkünfte direkt bei der Person, die die Tätigkeit persönlich erbringt, wird wohl nur in Ausnahmefällen rechtmäßig sein. Etwa dann, wenn sich am ursprünglichen Leistungsverhältnis nichts geändert hat und einfach nachträglich eine GmbH zwischengeschaltet wurde, wenn die GmbH über gar keinen geschäftlichen Betrieb verfügt oder wenn die Zwischenschaltung einer GmbH missbräuchlich erfolgt. Die Ausnutzung eines Steuervorteils allein kann jedoch keinesfalls als Missbrauch angesehen werden.
Falls Sie sich zu den »Betroffenen« der Neuregelung zählen müssen, dann sollten Sie jedenfalls mit Ihrem Steuerberater über die notwendigen »Vorsorgemaßnahmen« sprechen.
Zur Person:
Dr. Georg Salcher (47) ist geschäftsführender Gesellschafter der Wiener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei CONSULTATIO. Er ist Spezialist für Unternehmensgründungen sowie für Steuerplanung und –optimierung. Der gebürtige Kärntner ist Fachbuchautor, Vortragender und Verfasser zahlreicher Fachartikel. Als Steuerberater betreut er vor allem international tätige Handelsunternehmen, Freiberufler und Dienstleister.