Staunen, nachfragen, erklären
- Written by Redaktion_Report
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Diese Fehler seien jedoch deswegen entstanden, weil dem Arbeitsamt bei Patient A noch Unterlagen fehlen würden. Patient B hingegen hätte einen Termin versäumt oder eine angebotene Arbeit nicht angenommen, weshalb ihm für einige Tage das Arbeitslosengeld gestrichen worden sei. Das wiederum hätte zur Fehlermeldung beim elektronischen Krankenschein geführt. Christian Euler empört: \"Mir scheint das eine sehr bedenkliche Verquickung von Daten zu sein, denn es geht mich nichts an, wie meine Patienten mit dem Arbeitsamt verkehren.\" An einen bloßen Zufall kann der praktische Arzt nicht glauben, eher an einen \"Fehler mit System. Schließlich habe ich solche und ähnliche Fälle zwei- bis dreimal am Tag. Außerdem müssen die Daten irgendwo verknüpft werden, denn sonst wäre das alles nicht erklärbar. Doch hinter dem Rücken der Patienten fließen die Daten offenbar in Strömen.\"
Datenschützer Hans Zeger, Obmann der ARGE Daten, ortet in beiden Fällen eine \"eindeutige Verletzung des Datenschutzes, denn die Weitergabe von Vermittlungsinformationen und Detaildaten aus dem Bereich des Arbeitsamtes an den Sozialversicherer ist sicher nicht erlaubt und zeigt, dass das System der e-card bei weitem noch nicht ausgereift ist. Unzulässig ist auch, dass die e-card-Hotline Beschäftigungsinformationen an ärzte weitergibt. Diese Beispiele lassen bei einem künftigen Gesundheitsdatenverbund das Schlimmste befürchten.\"
Als völlig aus der Luft gegriffen und eine bewusste Täuschung bezeichnete der für das e-card-Projekt im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zuständige stellvertretende Generaldirektor, Volker Schörghofer, die Vorwürfe von Datenschützern im Zusammenhang mit einer e-card-Abfrage im Burgenland. Schörghofer: \"Die elektronische Meldung aus dem e-card System an den betreffenden Arzt, wonach bei zwei Patienten kein Krankenversicherungsanspruch bestehen würde war technisch vollkommen richtig\". Im Datenschutzverarbeitungsregister sei die übermittlung und Verarbeitung des Arbeitsmarktservice (AMS) an den Hauptverband und die Sozialversicherungsträger zur Meldung von krankenversicherungs- und pensionsversicherungsrelevanten Ansprüchen registriert und geregelt. Die telefonische Auskunft der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, warum beim betroffenen Patienten kein Versicherungsschutz besteht, räumt Schörghofer ein, hätte allerdings keinerlei Begründung an den Arzt benötigt, war aber vermutlich eine kundenorientierte Aufklärung für den beim Arzt stehenden Patienten. Noch dazu, wo in den beiden konkreten Fällen ein Krankenversicherungsanspruch auf Grund der dreiwöchigen Schutzfrist eindeutig gegeben war. Schörghofer: