Auskunftspflicht
- Written by Redaktion_Report
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Bei der Auskunft über Namen und Adresse handelt es sich um eine so genannte Stammdatenauskunft und nicht, wie von Providerseite argumentiert, um eine Telekommunikationsüberwachung, so der OGH. Der Auskunftsleistung des Providers stehen weder grundsätzliche, datenschutzrechtliche noch telekommunikationsrechtliche Bestimmungen entgegen.
Das Telekommunikationsgeheimnis ist laut OGH nicht betroffen. Mit seiner Entscheidung folgt der OGH auch dem Antrag der Generalprokuratur, die diese Rechtsfrage zur Grundsatzentscheidung an das Höchstgericht herangetragen hatte. Der Entscheid des OGH erfolgte in letzter Instanz und ist damit rechtskräftig.
\"Die Frage der Auskunftspflicht des Providers hat die Gerichte seit längerer Zeit beschäftigt\", erklärte Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbandes der österreichischen Musikwirtschaft IFPI. \"Der Oberste Gerichtshof hat nun in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit geschaffen, für die Rechteinhaber aber auch für die Provider. Eine Anonymität im Internet, mit der manche Filesharer offenbar spekuliert haben, gibt es bei Gesetzesverletzungen nun definitiv nicht mehr\", so Medwenitsch.