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Der heiß diskutierte Zwölfstundentag

Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister Bau Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister Bau

Das neue Arbeitszeitgesetz lässt seit Wochen die Wogen hochgehen. Aber die Änderungen sind – was die Bauwirtschaft betrifft – gar nicht so revolutionär. Außerdem wurde bisher in der Debatte eine wichtige EU-Richtlinie kaum berücksichtigt.

Ein Kommentar von Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister Bau

Der Zwölfstundentag war schon bis dato in der Bauwirtschaft möglich – eine Betriebsvereinbarung vorausgesetzt. Mit dem 1.9.2018 braucht man keine Betriebsvereinbarung mehr, um zulässigerweise statt zehn zwölf Stunden an einem Tag arbeiten zu dürfen. Der Arbeitnehmer kann allerdings die Leistung der elften und zwölften Tagesarbeitsstunde ohne Begründung ablehnen und darf dadurch in weiterer Folge nicht diskriminiert oder gar gekündigt werden.

Dieses Ablehnungsrecht wurde bisher von der Arbeitnehmerseite als bloß theoretisches Recht qualifiziert. Und so geisterte durch die Medien das Schreckensgespenst der permanenten 60-Stunden-Woche, die nunmehr tagein, tagaus zulässig sein soll.

48 Stunden bleiben im Durchschnitt die Grenze

Aus der Diskussion bisher komplett ausgespart blieb eine aus dem EU-Recht stammende Bestimmung, die unverändert weiterhin gilt. Diese besagt, dass die durchschnittliche (!) wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf und legt dafür einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen fest. Das bedeutet also, dass in diesem Zeitraum kein Arbeitnehmer mehr als 816 Stunden arbeiten darf. Heißt also umgekehrt: Je mehr sich die Arbeitszeit in Richtung der 60 Stunden bewegt, umso mehr muss in anderen Wochen die Überstundenarbeit beschränkt werden, da die Arbeitszeit den Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf.

Das muss zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfüllt sein, was im Ergebnis dazu führt, dass die Höchstarbeitszeit für jede Woche individuell aus der Arbeitszeit dieser Woche und den vorangegangenen 16 Wochen bestimmt werden muss. Beträgt in keiner Woche die Arbeitszeit mehr als 48 Stunden, kann diese Feststellung natürlich unterbleiben, weil dann auch der Durchschnitt nicht höher sein kann.

Was passiert, wenn dieser Arbeitszeitrahmen dennoch überschritten wird? In diesem Fall droht die Verhängung einer Vewaltungsstrafe, was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Arbeitnehmer an einem Tag mehr als zwölf Stunden oder in einer Woche mehr als 60 Stunden arbeiten. Die Strafsätze bleiben unverändert.

Die Fakten

Es bleibt festzuhalten: Der Zwölfstundentag kam schon bisher in der Praxis legal vor. Die Jahresarbeitszeit und insbesondere der Zeitpunkt, ab dem ein Überstundenzuschlag gebührt, bleiben auch nach dem 1.9.2018 unverändert. Das neue Arbeitszeitgesetz ist also keineswegs ein Freibrief für Firmen, nach Lust und Laune durchgängig zwölf Stunden lang arbeiten zu lassen. Es hilft den Firmen lediglich, bei kurzfristigen Arbeitsspitzen die Aufträge legal abzuarbeiten.
Ein BAU TV-Video zu diesem Thema finden Sie unter:

www.bautv.or.at

Last modified onMittwoch, 10 Oktober 2018 08:30
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