Im Wintersemester des Nationalrats steht ein Kommunikationsgesetz zur Beschlussfassung an. Report hat den Entwurf durchgesehen. Noch bis 16. d. M. nimmt das BMVIT Stellungnahmen zum neuen Kommunikationsgesetz entgegen, das nächstes Jahr das bisherige TKG ersetzen soll. Im Entwurf fallen insbesondere die folgenden, wesentlichen Neuerungen auf: Besserer Konsumentenschutz: Der Regulator kann für Mehrwertdienste detailliert verordnen, wie diese zu bewerben sind, wie lange Verbindungen dauern dürfen und wie der User erfährt, wieviel Geld er schon verbraten hat. "Dabei ist insbesondere […] darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können" (§24). Der Minister kann den Universaldiensterbringer aka Telekom Austria per Verordnung verpflichten, Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle bereit zu stellen: kostenfreie Sperre abgehender Verbindungen bestimmter Rufnummernbereiche, Umstellung auf Prepay, Ratenzahlung, gratis Einzelentgeltnachweis in Papierform (§29, §100). Keine Breitband-Garantie: Der Universaldienst umfasst den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen Festnetzanschluss, "[…] einschließlich der fernmeldetechnischen übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen" (§26). Marketing zählt: Die Regulierungsbehörde darf sich bei der Identifizierung von marktbeherrschenden Unternehmen nicht mehr auf reine Zahlenspielereien zurückziehen. "Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht", so der neue Terminus, präsentieren sich auch durch "das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren" (§35). Spamming-Verbot: Die Zusendung von elektronischer Post an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzs bedarf der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Empfängers, "falls die Zusendung zu Werbezwecken erfolgt und an mehr als 10 Teilnehmer gerichtet ist" (es sei denn, dass eine Geschäftsbeziehung mit dem Teilnehmer besteht). Ebenfalls unzulässig ist die Versendung elektronischer Nachrichtenn zum Zwecke der Direktwerbung, "wenn […] keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann" (§106). Investitionsprämie: Marktbeherrscher können von der Verpflichtung zum Großhandelsverkauf, zur Kolokation usw. eine Zeitlang verschont bleiben, nämlich nach Abwägung u.a. der "Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken" (§41). Alte Richter: Die allgemeinen Abschnitte des Gesetzes, insbesondere was die Behördenorganisation selbst betrifft, entsprechen weitgehend dem bisherigen Wortlaut. Demnach sind weiterhin drei Mitglieder der Telekom-Control-Kommission verpflichtet, Entscheidungen ohne Gegenstimme und auch ohne Enthaltungen zu treffen.