By Axel Dick on Donnerstag, 25. April 2013
Category: Qualität und Effizienz

Evaluierung psychischer Belastungen nun gefordert

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetztes (AschG) am 01. Jänner 2013, müssen die Unternehmen die psychischen Belastungen evaluieren.

Das Ziel der Novelle des ASchG ist ua die Prävention von psychischen Belastungen und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchung am Arbeitsplatz führen können. Es soll einerseits auch die Wichtigkeit der psychischen Gesundheit und der Prävention psychischer Belastungen unterstrichen werden. Arbeitgeber müssen beeinträchtigende Arbeitsbedingungen erkennen und diese durch entsprechende Maßnahmen gezielt verbessern. Die Schritte zur Arbeitsplatzevaluierung sehen wie folgt aus:

Die untenstehende Auflistung zeigt die grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können. Die Auflistung basiert auf Veröffentlichungen und Informationen des Arbeitsinspektorates in Österreich. Der Leitfaden der Arbeitsinspektorate für die Bewertung der Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen basiert auf diesen Dimensionen. Diese Dimensionen sind geeignet, die Basis für eine Arbeitsplatzevaluierung der psychischen Belastungen zu bilden. Es kann durchaus sein, dass eine spezifische Fehlbelastung in mehr als eine Kategorie passen könnte.

Aufgabenanforderungen und Tätigkeiten

Organisationsklima

Arbeitsumgebung

Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG) - Betonung der Prävention von psychischen Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz

§ 2 Abs. 7: „Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.

§ 2 Abs. 7a Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.

§ 4 Abs. 5 Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. nach Unfällen
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind
2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates

In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu beobachten. Psychische Belastungen verursachen nicht nur psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magen-, Darmerkrankungen, Schlafstörungen, Diabetes etc. Immer mehr Personen müssen infolge psychischer Fehlbeanspruchungen die Frühpension antreten.

Die Ursachen arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchungen sind häufig:

Viel Erfolg mit Qualität wünscht

Axel Dick, Quality Austria

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