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Mehr Sicherheit am Bau

\"MichaelIm Sommer 2010 haben mangelhafte Baustellenführungen in Wien zu einigen schweren Unfällen geführt.

Daraufhin hatte Wohnbaustadtrat Michael Ludwig noch im August verstärkte Baustellenkontrollen angeordnet. Seither wurden rund 12.000 Baustellen durch die MA 37 kontrolliert. »Mit Fortdauer der Aktion ist die Anzahl der Baustellen mit Mängeln oder gar groben Mängeln sowie jener, wo eine Baueinstellung notwendig war, deutlich gesunken«, erklärt Ludwig. Lag die Zahl der Baueinstellungen in den ersten Wochen noch bei rund 6 %, so sank dieser Wert mittlerweile auf unter 2 % aller überprüften Baustellen.

Bis Ende Juni 2012 musste von der Behörde in 336 Fällen die Bauführung eingestellt werden. In 926 Fällen wurden sogar Strafanträge gestellt. Die häufigsten Gründe für Baueinstellungen waren Bauführungen ohne Baubewilligung bzw. unzulässige Abweichungen von den bewilligten Plänen, aber auch fehlende statische Berechnungen oder mangelhafte Ausführung.

Ein neues Leistungsbild für Prüfingenieure soll jetzt die Sicherheit auf Wiener Baustellen noch einmal erhöhen. Gemeinsam mit der MA 37 wurde in enger Kooperation mit der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und das Burgenland ein »Aufgabenheft für Prüfingenieure« entwickelt. Ziel des Aufgabenheftes ist, den PrüfingenieurInnen eine Anleitung zu geben, was genau nach der Bauordnung für Wien (BO) ihre Aufgaben und Pflichten sind (siehe Kasten). »Das Leistungsbild Prüfingenieurinnen  und -ingenieure ist ein wesentlicher Beitrag zur Qualitätsverbesserung am Bau«, betonte Kammerpräsident Walter Stelzhammer. Und Michael Ludwig ist überzeugt, mit dem »gemeinsam erstellten Leistungsbild Qualitätssicherung und damit mehr Sicherheit am Bau zu erreichen«.

 

> Leistungsbild Prüfingenieure:

- Durchgehende Aufsicht und Verantwortung von Baubeginn bis zur Fertigstellungsanzeige.
- Inspektion des Untergrundes für alle Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungs- oder Betonierungsarbeiten
- Inspektion aller Bauteile, die nach der Fertigstellung nicht mehr besichtigt werden  können - Verständigung der Baubehörde bei Abweichungen von der Baubewilligung oder den Bauvorschriften
- Rohbaubeschau
- Prüf- und Überwachungspflicht von Befunden anderer Sachverständiger

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