By Andreas Pfeiler on Dienstag, 05. Mai 2015
Category: Architektur, Bauen & Wohnen

Wer bezahlt die Energieeffizienz?

Das am 1.1.2015 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EEffG) offeriert zunehmend kafkaeske Zustände. Die gesetzlichen Bestimmungen erweisen sich in der Realität als derart absurd, dass man von einer Kabarettvorlage nicht mehr weit entfernt ist. Angesichts der großen Auswirkungen auf die Unternehmen bei etwaiger Nichterfüllung wird man aber niemandem ein Lächeln abringen können.

Das EEffG hat Energielieferanten zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von jährlich 0,6 % ihrer Energieabsätze an österreichische Endkunden verpflichtet. Die produzierende Industrie wurde, wie ein Großteil der verbleibenden Wirtschaftstreibenden, nicht verpflichtet. Die Verpflichtung von »großen« Unternehmen im Sinne des EEffG besteht in der Implementierung eines Energiemanagementsystems oder der Durchführung eines Energieaudits.
Wie sieht es derzeit in der Realität aus? Die Energielieferanten wälzen ihre Verpflichtung auf den Kunden ab – Ausnahmen soll es angeblich noch geben. Warum auch sollte ein Energielieferant Interesse haben, seinen eigenen Gewinn zu schmälern? Da ist es doch verständlich, dass man diesen Verlust infolge Energieeffizienz kompensiert. Nach dem Motto »Energieeffizienz sollen die anderen bezahlen, nur nicht deren Lieferanten« bewahrheitet sich einmal mehr: Mit diesem Gesetz hat man den Bock zum Gärtner gemacht.

Um jenen, die mit dem Thema nicht so vertraut sind, das Problem näher zu bringen, seien nachfolgend drei Punkte mit hohem Absurditätsgrad angeführt.
Auch wenn heute noch nicht feststeht, wie viel Energie zu Jahresende der Kunde weniger verbraucht hat bzw. der Lieferant weniger geliefert hat – vielerorts werden bereits vorauseilend die 0,6 % der letztjährigen Energiemenge in Form der Ausgleichszahlung von 20 ct/kWh vom Kunden eingehoben. Und zwar unabhängig davon, ob der Kunde Maßnahmen setzen wird oder nicht.

Setzt ein Betrieb eine Maßnahme im Ausmaß über den geforderten 0,6 %, dann kann diese Maßnahme nur einem Energielieferanten übertragen werden. Im energieintensiven Bereich ist man oftmals Kunde mehrerer Lieferanten. Ein etwaiger zweiter Energielieferant wird daher die Ausgleichszahlung einfordern, da er selbst keine reduzierte Energiemenge vorweisen kann. Es können nämlich nur die Maßnahmen selbst, nicht aber die damit verbundene Energiemenge an die Lieferanten abgetreten werden.

Zu guter Letzt sei noch die bis dato nicht vorhandene Monitoringstelle des Bundes erwähnt. Diese wird hoffentlich in baldiger Zukunft aktiv, kann aber gesetzte Maßnahmen zwei Jahre lang evaluieren. Das ist Planbarkeit auf ordentlichem Niveau!

Wem das zu fern ist, sei der Blick in die private Energierechnung empfohlen. Spätestens am Jahresende werden auch Sie das Energieeffizienzgesetz spüren. Oder dachten Sie, der Energieversorger gibt Ihnen aus Noblesse seine Verpflichtung nicht weiter?