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Neues Ziviltechniker gesetz

Die wichtigste änderung betrifft die Praxiszeit, die ein Absolvent eines Architektur- oder Ingenieurstudiums braucht, bevor er selbstständig tätig werden kann. Wurden bisher drei Jahre »hauptberufliche« Tätigkeit verlangt, sollen nun Teilzeitbeschäftigungen bis zur Hälfte der Wochenarbeitszeit angerechnet werden. Außerdem werden aufrechte Berufsberechtigungen, die in der EU sowie der Schweiz gelten, in österreich anerkannt. Voraussetzungen sind Staatsbürgerschaft, Niederlassung sowie eine zweijährige selbstständige Tätigkeit. Ziel dieser Richtlinie ist es laut Entwurf, Arbeitsmärkte zu flexibilisieren, die Erbringung von Dienstleistungen zu liberalisieren und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern. Nicht erwähnt ist der von Bundeskammerpräsident Pendl angestrebte Anwärterstatus für Architekten, der ihnen gleich nach absolviertem Studium eine eingeschränkte Befugnis verleihen würde. Diese Frage wird im Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG) geregelt.

Last modified onMontag, 25 Februar 2019 13:32

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