Rückstellung vorstellbar
- Written by Redaktion_Report
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Keinen Streitfall« sieht Wiens Finanzstadtrat Sepp Rieder bezüglich der Entscheidung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution, ein Grundstück am ehemaligen Flugfeld Aspern den ehemaligen Besitzern zurückzugeben. Das geplante Stadtentwicklungsgebiet sei davon nicht betroffen, so Rieders Sprecher Wolfgang Gatschnegg. Bei dem 5700 Quadratmeter großen Areal handle es sich um Grünland östlich vom zukünftigen Wohngebiet, bestätigt Michael Rosenberger vom Wirtschaftsförderungsfonds (WWFF), der mit dem Wohnfonds Wien und der Bundesimmobiliengesellschaft ein 240 Hektar großes Gebiet mit Büros, Wohnungen, Betrieben und Forschungseinrichtungen für 20.000 Bewohner und 25.000 Beschäftigte plant. Auf Basis eines Masterplans soll 2007 die Flächenwidmung beschlossen werden.
Eine Rückgabe der Liegenschaft könnte man sich vorstellen, verspricht Rieders Sprecher - trotz der wegen einer Klage gegen österreich nicht gegebenen Rechtssicherheit Der ehemalige Besitzer musste die Liegenschaft 1940 im Rahmen der Aktion »Gildemeester«, mit der als Juden geltende Personen zur Auswanderung gedrängt wurden, an die deutsche Luftwaffe verkaufen. Der in Australien lebenden Erbin wurde das Grundstück zugesprochen, weil nach Ansicht der Schiedsinstanz die Enteignung, entgegen einer 1963 getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, mit der Verfolgung durch den NS-Staat zu tun habe. Mit der erzwungenen treuhändischen übergabe des Vermögens an eine österreichische Bank sah die Schiedsinstanz den Vermögensentzug als gegeben an.
Eine Rückgabe der Liegenschaft könnte man sich vorstellen, verspricht Rieders Sprecher - trotz der wegen einer Klage gegen österreich nicht gegebenen Rechtssicherheit Der ehemalige Besitzer musste die Liegenschaft 1940 im Rahmen der Aktion »Gildemeester«, mit der als Juden geltende Personen zur Auswanderung gedrängt wurden, an die deutsche Luftwaffe verkaufen. Der in Australien lebenden Erbin wurde das Grundstück zugesprochen, weil nach Ansicht der Schiedsinstanz die Enteignung, entgegen einer 1963 getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, mit der Verfolgung durch den NS-Staat zu tun habe. Mit der erzwungenen treuhändischen übergabe des Vermögens an eine österreichische Bank sah die Schiedsinstanz den Vermögensentzug als gegeben an.